DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG ALS GRUNDLAGE IHRER SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT
DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG - MÖGLICHKEITEN UND RISIKEN
- Regelung über die Bezeichnung Sachverständiger
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ bietet keine Garantie für Qualität, da sie gesetzlich nicht geschützt ist. Deshalb sollten Qualifikation und persönliche Integrität fortlaufend überprüft werden.
- Besondere Sachkunde
Ein bestellter Sachverständige muss im Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine "besondere Sachkunde" vorweisen. Dies tut er anhand seiner überdurchschnittlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen.
- Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
- Schweigepflicht
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.
- Haftung
Der Sachverständige kann durch eine Zusatzvereinbarung seine Haftung individuell regeln. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Der Bundesverband unterstützt Sie mit Informationen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob eine öffentliche Bestellung und Vereidigung für Sie das Richtige ist.
DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG – EINE DEUTSCHE ERFINDUNG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHTSENTSCHEIDUNG VOM 25. MÄRZ 1992
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung darf zwar von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers sowie von einem allgemeinen Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet, nicht aber von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden. Eine solche konkrete Bedürfnisprüfung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG.