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Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist interessant für Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Job noch eine selbständige Nebentätigkeit ausüben oder für den Start in die Selbständigkeit. Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuern ausweisen, können aber auch im Gegenzug keine Vorsteuer aus von ihnen beglichenen Rechnungen geltend machen. 


Zum Jahresbeginn änderte sich die Höchstgrenze für die zulässigen Jahresumsätze. Sie wurde von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Damit kommen mehr Unternehmer und Selbständige in den Genuss dieser Regelung. Insbesondere für Sachverständige bietet die Kleinunternehmerregelung gute Möglichkeiten, da Sachverständige in Relation zu den Einnahmen in der Regel nur geringe Verbrauchskosten haben.

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt ganz klar in einem wesentlich geringeren Aufwand bei der Buchhaltung.

Aber aufgepasst: Auch Kleinunternehmer müssen eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Ferner muss auf den Rechnungen eingetragen werden, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer nach § 19 UStG besteht.

Um als Kleinunternehmer anerkannt zu werden, darf der Umsatz des Vorjahres nicht über 22.000 Euro liegen und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 nicht überschreiten.

Wird die zulässige Grenze von 22.000 Euro überschritten, muss im Folgejahr in den Rechnungen die Umsatzsteuer wieder ausgewiesen werden. Fällt der Umsatz danach wieder unter die Grenze, kann die Kleinunternehmerregelung für das kommende Jahr erneut angewendet werden.

Bei Neugründungen im laufenden Jahr werden die erzielten Umsätze anteilig auf das Jahr hochgerechnet.

Vorsicht ist bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung geboten, da dieser für 5 Jahre bindend ist.

In jedem Fall lohnt sich die Rückfrage beim Steuerberater, ob diese Regelung in Frage kommt. Beispielsweise, wenn die Gutachtertätigkeit für Sie eine Nebentätigkeit zum Hauptberuf darstellt.