Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der DGUV Vorschrift (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) eine fachkundige Person, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen über eine spezielle Ausbildung, die es ihnen möglich macht, Unfallgefahren am Arbeitsplatz wahrzunehmen und Unfallverhütungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Jeder Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze menschengerecht und sicher zu gestalten, damit weder Mitarbeiter noch Kunden zu Schaden kommen. Verletzt sich ein Mitarbeiter schwer, so führt dies oftmals zu Untersuchungen, in wie weit der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus der DGUV verstoßen hat und eventuell haftbar gemacht werden kann.
Die Berufsgenossenschaften verfügen über zahlreiche Informationsunterlagen und bieten kostenlose Ausbildungen an. So kann sich der Betriebsinhaber oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen und fortan diese Position im Unternehmen übernehmen. Weitere Möglichkeiten sind die Betreuung durch eine freiberufliche FASI oder durch einen überbetrieblichen Dienst.
Jeder Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“ vorzunehmen. Kleinunternehmer müssen nachweisen, dass sie an einer Beratung teilgenommen haben und der Umfang bzw. die Einsatzzeiten für eine FASI festgelegt wurden. Bei einer solchen Beratung werden nicht nur die Zeiten des FASI Einsatzes festgelegt, sondern auch deren Umfang. Dieser richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeiter und nach der Art des Gewerbes. So müssen Gewerbe im produzierenden oder im chemischen Bereich wesentlich mehr Schulungen ansetzen, als reine Bürobetriebe. Die meisten Berufsgenossenschaften verfügen über eine Tabelle aus der die Anzahl der erforderlichen Stunden für das Unternehmen hervorgeht.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören:
- Sicherheitsbegehungen im Betrieb
- Berichte zur Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffdokumentation
- Arbeitsplatzgestaltung
- Gesundheitsprävention
- Unterweisungen von Mitarbeitern
- Erstellung von Unfallanzeigen
- Einleiten von Maßnahmen zur Unfallvermeidung
Nach den Regelungen der DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 gibt es eine Sonderregelung für kleine Unternehmen. Unternehmen, die nur eine begrenzte Zahl von Beschäftigten haben, können Informationsveranstaltungen durch eine externe FASI durchführen lassen. Sie bestimmen selbst, wann dies notwendig ist oder nicht. Solange es nicht zu Unfällen kommt, die auf Sicherheitsmängeln beruhen ist alles unproblematisch. Spätestens dann, kommt es jedoch zu Untersuchungen, ob der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist.
Um solchen unliebsamen Untersuchungen und vor allem der Haftung zu entgehen empfehlen wir dringend zumindest einmal jährlich Arbeitssicherheitsunterweisungen im Unternehmen durch eine geschulte Sicherheitsfachkraft durchführen zu lassen. Nach der Unterweisung sollte diese protokolliert und von den Mitarbeitern unterschrieben werden. Mitglieder der BDSF ISO Gruppe verfügen über entsprechende Vorlagen zum Nachweis von Unterweisungen.
Der BDSF empfiehlt allen Mitgliedern sich bei ihrer Berufsgenossenschaft über die Vorgaben für ihr Unternehmen zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen nachweisbar umzusetzen, bevor ein Schadens- bzw. Haftungsfall eintritt.
Hinweis: Im Mitglieder-Download-Bereich unter "Arbeitssicherheit" wurde zu diesem Thema eine Übersichtstabelle "Arbeitsschutz im Unternehmen" hinzugefügt.