Zwar ist die Zahl der Minijobber in Deutschland leicht zurückgegangen, dennoch waren zum Stichtag 30. Juni 2019 rund 6,74 Millionen Beschäftigte bei der Minijob Zentrale registriert.
Vielleicht nutzen auch Sie als Gutachter oder Sachverständiger die Möglichkeit und haben im Rahmen eines Minijobs beispielsweise eine Hilfe im Büro eingestellt. Dann sollten Sie noch einmal den Vertrag prüfen und gegebenenfalls ergänzen.
Der Staat ging bisher – sofern die Arbeitszeiten und der Arbeitsaufwand nicht im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt wurden - von 10 Stunden Arbeitszeit pro Woche aus. Dies wurde zum 01. Januar 2019 auf 20 Stunden erhöht. Es empfiehlt sich daher, die Arbeitszeiten vertraglich (also schriftlich) zu regeln (Anmerkung: Stundenzettel sind nicht ausreichend), sonst laufen Sie Gefahr, dass Sie an Stelle eines Minijobs ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis finanzieren müssen.
So lag vor 2019 bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro und einer angenommenen Arbeitszeit von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche der monatliche Lohn bei ca. 383 Euro. Seit der Neuregelung mit angenommenen 20 Arbeitsstunden pro Woche und dem auf 9,19 Euro, bzw. seit 01.01.2020 auf 9,35 Euro erhöhten Stundenlohn ergibt sich ein Monatslohn von ca. 810 Euro. Dies ist mehr als eine Verdoppelung der monatlichen Kosten und damit auch nicht mehr innerhalb der Grenzen für einen Minijob.
Bei einer Prüfung durch den Rentenversicherer drohen im schlimmsten Fall Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 4 Jahre rückwirkend) oder gar Lohnnachforderungen durch den Arbeitnehmer.
Die Minijob-Zentrale stellt auf ihrer Webseite kostenlos einen Musterarbeitsvertrag zum Download zur Verfügung.