Bei der Werbung mit einer Zertifizierung muss auf zwei wesentliche Dinge geachtet werden, welche durch folgendes Beispiel aufgezeigt wird.
Ein Sachverständigenbüro warb auf der Internetseite mit folgendem Hinweis:
„Unser Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern nutzt unser hochspezialisiertes Wissen, unsere Fertigkeiten und unsere umfangreiche Erfahrung, um unvoreingenommen Gutachten zeitnah und zu einem fairen Preis zu erstellen. …“
Irreführend nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG ist in diesem Fall, dass nicht aufgeführt wird, welche Mitarbeiter des Sachverständigenbüros für welches Fachgebiet zertifiziert sind und durch welche Zertifizierungsstelle.
Die Rechtsprechung erfordert es, dass diese Angaben bei der Werbung zur Verfügung stehen.
Ebenfalls verstößt diese Werbung gegen § 3 Abs. 2 UWG:
„Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“
Im vorliegenden Fall wird sich ein Verbraucher jedoch im Zweifelsfall für das Sachverständigenbüro mit den zertifizierten Mitarbeitern entscheiden und nicht für jenes ohne zertifizierte Mitarbeiter.