Welcher Unternehmer hat dies nicht schon einmal erlebt?
Unzufriedene Kunden oder neidische Konkurrenten veröffentlichen in Foren oder auf entsprechenden Blogs Beiträge und lassen ihrem Unmut freien Lauf.
Häufig überschreiten die Beiträge eine objektive Darstellung von Ereignissen. So werden Sachverhalte verdreht und Unwahrheiten verbreitet, gegen die sich der Betroffene nur schwer zur Wehr setzen kann. Über entsprechende Suchmaschinen, wie zum Beispiel Google, können diese Einträge Jahrzehnte von jedermann leicht gefunden werden. Die wirtschaftlichen und persönlichen „Schäden“ können dabei enorm sein und im schlimmsten Fall einen existenzvernichtenden Charakter annehmen.
Sofern die Internetseite über ein nichteuropäisches Land gehostet wurde, war es fast unmöglich, eine Löschung zu bewirken. Abmahnungen und Löschungsaufforderungen landeten meist in afrikanischen, russischen oder anderen Briefkästen und waren erfolglos.
In einer spektakulären Entscheidung (C-131/12) hat der Europäische Gerichtshof diesem Treiben nun entgegen gewirkt. In der Entscheidung hat der EUGH bestimmt, dass Suchmaschinen (hier Google) Löschungsanträge akzeptieren und sorgfältig unter Berücksichtigung des europäischen Datenschutzrechts prüfen muss. Ob nun jeder die Entfernung der ihn betreffender Links verlangen kann, richtet sich danach, wie das Informationsinteresse der Allgemeinheit einzustufen ist. Generell, so der EUGH, sei der Schutz der personenbezogenen Daten des Einzelnen jedoch wichtiger als das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Nach der Verkündung dieser Entscheidung erhielt Google eine Flut von Löschungsanträgen, die sorgfältig geprüft und bearbeitet werden mussten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Google in Zukunft einfach und schnell die Löschung von Suchergebnissen durchführen wird, um das Prozessrisiko zu meiden. Leider führt die Löschung von Links in einer Suchmaschinen jedoch nicht dazu, dass der eigentliche Inhalt aus dem Netz verschwindet, jedoch wird es meist sehr viel schwieriger diese Inhalte zu finden