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In der Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH wurden nach Mitteilung des Gerichtshofes die Schlussanträge auf den 28.Februar 2019 verschoben.

Die Europäische Kommission stellt in dem Vertragsverletzungsverfahren die HOAI (Verordnung über Honorare für Architekten und Ingenieurdienstleistungen) auf den Prüfstand. Streitpunkt sind die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze.

Nur Deutschland habe in der EU eine solche verbindliche Preisregelung - mit einem vergleichsweise hohen Preisniveau. Die Kommission sieht darin eine Einschränkung des Wettbewerbs und stellt die Frage, ob dies mit EU-Recht im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbart werden kann. Laut EU stellt die HOAI ein Hindernis dar. Sie bezieht sich dabei auf Art. 15 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Für Anbieter aus der EU sei es nicht möglich, sich über einen Preiswettbewerb in Deutschland zu positionieren.

Deutschland benötige zwingende Gründe für diese Regelung und die Kommission stellt die Frage nach Alternativen.


Von Seiten der Bundesregierung werden diese Vorwürfe zurückgewiesen. Die HOAI diene dem Verbraucherschutz und der Planungsqualität. Sie hat ein wissenschaftliches Gutachten vorgelegt, dass diese Aussage bestätigen soll.  Außerdem verweist die Bundesregierung auf den Ermessensspielraum, den die Mitgliedsstaaten der EU haben. Deutschland betont, dass in der Bundesrepublik ein effektiver Wettbewerb gewährsleistet sei und der deutsche Markt laut Stellungnahmen europäischer Berufsverbände nicht abgeschottet ist.

Unterstützung erhält die Bundesrepublik durch Ungarn. Dort wird gerade über die Einführung eines verbindlichen Preisrechts nachgedacht.

Der Gerichtshof wird nun prüfen, ob anderen Teilnehmern aus der EU tatsächlich der Zugang zum deutschen Markt erschwert wird. Mit einem Urteil ist in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu rechnen.