Vielleicht haben Sie diese Situation auch schon einmal erlebt. Sie werden von einer Versicherung oder einer öffentlichen Einrichtung beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Die Person, welche von dem Gutachten betroffen ist, wendet sich nun an Sie, und bittet um Einsicht in das Gutachten. Dürfen Sie das oder sind Sie dem Auftraggeber verpflichtet?
Das ist eine spannende Frage, die von mehreren Seiten beleuchtet werden muss.
Grundsätzlich sind Sie als Sachverständiger Ihrem Auftraggeber verpflichtet. Sie erstellen auf seine Anforderung ein Gutachten und werden danach auch von ihm bezahlt. Verlangt nun ein Dritter Einsicht in das Gutachten, muss er sich an Ihren Auftraggeber wenden.
Handelt es sich beispielsweise um ein Pflegegutachten, hat der Versicherte ein gesetzliches Recht auf Einsicht. Dies kann jedoch nur bei Ihrem Auftraggeber eingefordert werden. Geregelt ist die Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 SGB X Absatz 1:
„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dieses Recht auf Einsicht gilt jedoch nur für den Versicherten – nicht für pflegende Angehörige oder die Pflegeeinrichtung.“
Auch private Pflegeversicherungen sind verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert § 110 SGB XI Absatz 5:
„Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“
Etwas anders sieht es bei Gutachten für Versicherungen aus. Egal ob Unfall-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung – in der Regel prüft ein Gutachter der Versicherung nach der Schadensmeldung den Vorfall. Leider gibt es hier keine eindeutige gesetzliche Regelung. Allerdings haben sich in den letzten Jahren einige Gerichtsurteile ergeben, die die Versicherungen im jeweiligen Fall zur Herausgabe der Gutachten verpflichtet haben.
Dennoch bleibt in allen Fällen die Tatsache bestehen, dass Sie als Sachverständiger das Gutachten nicht an Dritte weitergeben dürfen – außer, Sie wurden von Ihrem Auftraggeber explizit autorisiert.