Für viele Sachverständige ist die Wahrnehmung von Gerichtsterminen ein notwendiges Übel, da diese Termine ein gewisses Maß an Vorbereitung und vor allem kostbare Zeit in Anspruch nehmen. Für diese Zeiten, kann der Sachverständige jedoch eine Kostenerstattung verlangen. Die Kostenerstattung für die aufgewandte Zeit, richtet sich hierbei in erster Linie nach der Art des Erscheinens vor Gericht. Der Gutachter kann als Sachverständiger oder Sachverständiger Zeuge geladen werden.
Wenn der Gutachter, unter Androhung eines Bußgeldes, zur Teilnahme am Gerichtstermin bestellt wurde, um sein Parteigutachten zu erläutern, dann gelten die Vorschriften der JVEG. Das heißt, das Gericht muss den Gutachter nach den allgemeinen Sätzen für Gutachter vergüten (vgl. §§ 8 ff JVEG).
Anders verhält es sich, wenn das Gericht den Gutachter als sachverständigen Zeugen lädt. In diesem Fall wird der Gutachter lediglich nach den JVEG Sätzen für Zeugen entschädigt.
Daher ist es im Falle von Privatgutachten ratsam, dass der Gutachter in seinen AGB einen Passus aufnimmt, der die Kostenerstattung regelt. Darin sollte insbesondere festgelegt sein, dass der Auftraggeber auch sämtliche Kosten übernimmt, die dem Sachverständigen dadurch entstehen, dass er sein schriftliches Gutachten im Rahmen einer gerichtlichen Ladung mündlich erläutern muss. Der Auftraggeber kann im Rahmen der AGB dazu verpflichtet werden, dass er sämtliche Kosten für Anreise, Abreise und Arbeitszeit trägt, die nicht über die JVEG abgedeckt sind. Dabei gelten die normalen, im Sachverständigenvertrag geregelten Gebührensätze.
Immer wieder, erhält der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. von Mitgliedern die Anfrage, wie man mit einer Ladung als sachverständiger Zeuge umgehen soll. Die Sachverhalte gestalten sich meist ähnlich:
Der Sachverständige wird von einem privaten Auftraggeber zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem dieser Auftrag abgeschlossen ist und das Gutachten im Rahmen eines Gerichtsvortrages als Parteivortrag eingebracht wurde, fordert das Gericht den Sachverständigen auf, als „sachverständiger Zeuge“ bei Gericht zu erscheinen.
Eine solche Aufforderung ist für den Sachverständigen meist lästig, da seine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz minimal ist ( §§ 5, 6 JVEG). So enthält ein Zeuge gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung für sein Zeitversäumnis von derzeit 4.00 Euro pro Stunde. Daneben kann er Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung oder einen Verdienstausfall geltend machen. Würde er hingegen als Sachverständiger geladen, würde sich seine Entschädigung nach seinem jeweiligen Fachbereich richten und in der Regel ca 65.- bis 155.- Euro zzgl. Nebenkosten (Materialkosten, Fahrtkosten etc.) betragen. Ein gewaltiger Unterschied, wie man auf den ersten Blick erkennt. Dieser Unterschied beruht jedoch in den verschiedenen Funktionen und Aufgabenbereichen, die dem gegenüberstehen.
Der sachverständige Zeuge, tritt als Augenzeuge auf, der einen Sachverhalt beobachtet oder gesehen hat und zugleich über Sachverstand verfügt. Bei der Befragung steht hier eindeutig die Beobachtung eines Ablaufs oder eines Zustands im Raum. Es geht also um die Frage, was hat der Sachverständige gesehen, was ist ihm aufgefallen, was hat sich im Laufe der Zeit verändert etc.
Wird der Sachverständige als Gutachter geladen, geht es um seine gutachterliche Bewertung eines Zustands, einer Entwicklung oder eines Ablaufs. So zum Beispiel um Fragen: Was kann die Ursache gewesen sein, wie ist der Schaden zu bewerten, wer hat den Schaden verursacht etc. Das heißt, hier ist ganz klar auch das Wissen und die Erfahrung des Sachverständigen von zentraler Bedeutung.
Lädt ein Gericht einen Sachverständigen als sachverständigen Zeugen, so kann der Sachverständige diese Ladung erst einmal nicht ignorieren. Der Zeuge hat die Pflicht zum Termin zu erscheinen. Tut er dies nicht, kann er mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestraft werden. Nur schwerwiegende Verhinderungsgründe können vorgetragen werden und führen eventuell dazu, dass das Gericht den Zeugen freistellt oder die Ladung aufhebt. Er kann auch seine Aussage nur dann verweigern, wenn er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, also zum Beispiel mit einer der Parteien verwandt ist oder ein Eigeninteresse hat. Besteht jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht, so muss der Sachverständige dem Gericht Rede und Antwort stehen. Allerdings nur über die Tatsachen und Sachverhalte, die er auch beobachtet oder gesehen hat. Sobald das Gericht Fragen zu seinem Gutachten stellt oder vom Sachverständigen eine Einschätzung erwartet, die Fachwissen und Erfahrung im Fachbereich voraussetzt, muss der Sachverständige darauf hinweisen, dass er diese Aussage im Rahmen seiner Zeugenaussage nicht zu erbringen vermag.
Das Gericht kann dann entscheiden, ob es während der Vernehmung die Position des sachverständigen Zeugen in die Position Sachverständiger ändern möchte. Erfolgt eine solche Änderung, so sollte der Sachverständige darauf bestehen, dass diese Änderung vom Richter protokolliert wird, um spätere Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden.