Gutachten sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Beweismittel und sollen zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Gerade in technisch komplexen Fragen, sind Richter und Anwälte häufig überfordert Schäden zu beurteilen und Schlüsse für die Schadensabwicklung zu ziehen. Gutachter unterstützen somit die Rechtsfindung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen einem Parteigutachten und dem, durch das Gericht bestellten Gutachter. Während dem Parteigutachten eine tendenzielle Richtung, insbesondere durch die Gegenseite unterstellt wird, ist der gerichtlich bestellte Gutachter dem Gericht verpflichtet. Das Gericht ist jedoch, auch bei einem durch ihn bestellten Gutachter, nicht an dessen Schlussfolgerungen gebunden, sondern in der Beweiswürdigung frei.
Auswahl des Gutachters
Das Gericht ist bei der Auswahl des Gutachters frei und weder an die Anträge der Parteien noch an eine bestimmte Qualifikationsvoraussetzung gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen.
Generell muss der Richter zu der Überzeugung gelangen, dass der bestellte Gutachter den Anforderungen gewachsen ist und auch in der Lage ist, ein Gutachten fachgerecht zu erstellen. Die öffentliche Bestellung oder die Zertifizierung, sind Hinweise auf die Qualifikation des Gutachters und helfen dem Gericht bei der Auswahl des richtigen Sachverständigen. Weder eine öffentliche Bestellung noch eine Zertifizierung begründen jedoch einen Anspruch auf Bestellung zum Gerichtsgutachter.
Die Anforderungen, die ein Richter an einen Gutachter stellt, können sehr unterschiedlich sein. Obwohl die meisten Gerichte und Landesverwaltungen Listen von Gutachtern führen, ist immer wieder zu beobachten, dass Richter sich wiederholt für dieselben Gutachter entscheiden. Dies macht den Zugang für neu eintretende Gutachter, nicht immer einfach. Allerdings können landesweite Gutachterlisten, wie in Nordrhein-Westfalen, hier langfristig helfen, da dort alle Gerichte und Landesbehörden angeschlossen sind und nicht mehr jedes Gericht einzeln um Eintragung in die jeweilige Gutachterliste ersucht werden muss.
Schlussendlich entscheidet jedoch langfristig die Qualität des Gutachters, ob er von Gerichten herangezogen wird. Eine Tätigkeit als Gerichtsgutachter ist jedoch nicht in allen Fällen wünschenswert, da die Stundensätze in der freien Wirtschaft häufig wesentlich höher liegen und individuell vereinbart werden können.
Parteigutachter
Aus Medienberichten ist der „Streit der Gutachter“ eine vertraute Sache. Häufig beauftragen die Parteien bereits im Vorfeld Gutachter, um die Höhe eines Schadens festzustellen. Solche Parteigutachten haben grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie ein Gutachten, welches vom Gericht selbst beauftragt wurde. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob es dieses als aussagekräftig ansieht oder nicht. Wichtiger Unterschied: ein Parteigutachten gilt im Verfahren als Parteivortrag und kann grundsätzlich erst einmal nicht abgelehnt werden.
Gerade für den Kläger, der letztlich den Klageumfang vorgibt, kann es daher sinnvoll sein, ein Gutachten bereits im Vorfeld einzuholen. Da der Auftraggeber die Fragestellung des Gutachtens vorgibt, kann er indirekt auch die Schwerpunkte des Gutachtens bestimmen. Obwohl der Gutachter auch bei einem Parteigutachten verpflichtet ist, sich sachlich neutral zu verhalten und den Vorgang unparteiisch zu beurteilen, kann die Ausrichtung durchaus bestimmt werden. Allerdings sollte es der Auftraggeber vermeiden, das Ergebnis vorzubestimmen, denn will er auch die Gegenseite im Prozess überzeugen, müssen das Für und Wider durch den Gutachter abgewogen und genau dargelegt werden . Ein Gutachten, welches nur die für den Kläger relevanten Seiten abdeckt, würde sehr schnell, zunächst durch die Gegenseite und dann auch durch das Gericht, zurückgewiesen werden.
Anspruch auf Kostenerstattung
Der Gutachter hat einen Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungsgesetz. Das Gericht wird in seinem Auftragsschreiben regelmäßig einen bestimmten Höchstbetrag an Stunden oder Gesamtkosten vorgeben. Zeichnet sich ab, dass diese vorgegebenen Kosten nicht ausreichen werden, muss sich der Gutachter unverzüglich mit dem Gericht in Verbindung setzen. Dies einfach mit der Abrechnung bekanntzugeben, wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.