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Grundsätzlich kann der Sachverständige Hilfskräfte hinzuziehen, die ihm bei der Erstellung, den Untersuchungen oder der Recherche zur Hand gehen. Als Richtlinie, wie und in welchem Umfang Sachverständige auf Hilfskräfte zurückreifen können, kann die Mustersachverständigenordnung des DIHK gelten.

Bis 2012 war geregelt, dass Sachverständige bei außergerichtlichen Leistungen Hilfskräfte auch dann einsetzen können, wenn es nicht um Vorbereitungsarbeiten geht. Die einzige Voraussetzung sollte die Offenlegung von Art und Umfang der Mitwirkung sowie die Zustimmung des Auftraggebers sein.


2012 gab es dann eine Änderung, die in der aktuellen Fassung (06_2015) in § 10 „Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften“ der MSVO geregelt ist. In diesem Paragraph ist zum einen die persönliche Aufgabenerfüllung durch den Sachverständigen geregelt zum anderen enthält er eine Definition was unter einer Hilfskraft zu verstehen ist. In §10 Abs. 3 wird geregelt, dass derjenige Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen unterstützt. Der öffentlich bestellte Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann (§10 Abs.2). Dabei muss der Sachverständige den Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft kenntlich machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung können zum Beispiel eine Schreibkraft sein oder ein Mitarbeiter, der bei der Arbeit des Sachverständigen dessen Ergebnisse protokolliert.


Die hier aufgeführten Regelungen gelten grundsätzlich nur für öffentlich bestellter und vereidigte Sachverständige müssen jedoch in einer erweiterten Form auch auf den nicht öffentlich bestellten Sachverständigen angewandt werden. Der freie Sachverständige unterliegt grundsätzlich ebenfalls der Vorgabe, dass er seine Gutachten persönlich zu erstellen und die Verantwortung für sein Gutachten zu tragen hat. Zugleich wird der freie Sachverständige Hilfskräfte auch nur in einem begrenzten Umfang einsetzen können. Übernehmen Hilfskräfte oder externe Anbieter Teile eines Gutachtens, so muss dies grundsätzlich kenntlich gemacht werden. Es empfiehlt sich immer, eine solche Hinzuziehung Dritter im Vorfeld mit dem Auftraggeber zu klären und dies schriftlich im Auftrag zu fixieren. Insbesondere sollten die zu erwartenden Gebühren und deren Übernahme durch den Auftraggeber explizit geregelt und im Vertrag festgehalten werden.


Gerade in der heutigen Zeit sollte von einer Auftragsbearbeitung ohne eine schriftliche Beauftragung immer abgesehen werden. Eine mündliche Vereinbarung wird vor Gericht keinen Bestand haben, da hier oftmals Aussage gegen Aussage steht. Erfahrungsgemäß geht dies zu Lasten des Sachverständigen, der in Folge auf sein Honorar verzichten muss.