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Seit dem 01.01.2015 gilt über die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes hinaus nach § 17 Mindestlohngesetz die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 30.000 €. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe wird durch den Zoll überprüft.

Betroffen sind vor allem geringfügig Beschäftigte (Minijobs), außer in Privathaushalten, und alle Arbeitnehmer im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, im Messe- und Ausstellungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft. Am besten sollten Sie ein Formular verwenden bei dem für einen Monat (31 Tage) der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit eingetragen werden. Ebenfalls müssen Pausen eingetragen und die Gesamtarbeitszeit aufgeführt werden. Eine Spalte für Bemerkungen sollte für besondere Vorkommnisse eingefügt werden.

 

Hier der Gesetzestext im Wortlaut:

§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§8 SBG IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt...