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Die formlose Gewinnermittlung für Kleinunternehmer ist Geschichte. Bereits im März 2017 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass auch Kleinunternehmer zukünftig zur „Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ verpflichtet sind.


Dies trifft erstmals für alle Steuerklärungen zu, die für den Veranlagungszeitraum 2017 und damit ab dem 01.01.2018 abgegeben werden. Das Finanzamt kann „in Härtefällen“ auf Antrag von dieser Verpflichtung absehen, verlangt dann allerdings die Einreichung der standardisierten Anlage EÜR auf dem amtlichen Papierformular.


Was ändert sich dadurch?

Als Kleinunternehmer, mit weniger als 17.500 EUR Umsatz pro Jahr, was z.B. für nebenberufliche Gutachter zutreffen dürfte, konnten Sie bisher eine so genannte formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt einreichen und diese als Anhang zu Ihrer Einkommenssteuererklärung beifügen. Dabei gab es keine formellen Anforderungen oder Vorgaben, es musste lediglich die Summe der Einnahmen und Ausgaben während des Jahres ersichtlich sein.


Für alle Veranlagungszeiträume ab 1.1.2017 muss die Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abgegeben werden.
In dieser Anlage EÜR müssen genaue Angaben zu Einkünften und Kosten gemacht werden. Es reicht nicht mehr, nur alle Kosten zu summieren, sondern es müssen die verschiedenen Kostenarten separat aufgeschlüsselt werden, z.B. Fahrtkosten und Verpflegungskosten. Ebenso müssen nicht abziehbare Kosten, wie z.B. der Eigenanteil von 30 Prozent an den Bewirtungskosten, angegeben sein.


Alles in allem bedeutet das für Kleinunternehmer, dass sie deutlich höhere Anforderungen bei der Aufzeichnung ihrer Kosten und Einkünfte erfüllen müssen. Vor allem bedeutet es, dass sie die Anlage EÜR auf jeden Fall online beim Finanzamt einreichen müssen.